Fahrschule Klaus Jost
Inhaber: Klaus Jost
Ottenhäuserstraße 11
75305 Neuenbürg
Tel.: 0152 017 950 66 / e-mail:
meinfahrlehrer@freenet.de
www.fahrschule-klaus-jost.de
Zuständige Aufsichtsbehörde: Landratsamt
Enzkreis Zähringerallee 3, 75177 Pforzheim, Tel.: 07231 3080
USt-IdNr.: DE262972771
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AGB
Allgemeine Geschäftsbedingungen für Fahrschulen
1.Bestandteil der Ausbildung
Die Fahrausbildung umfasst theoretischen und praktischen Fahrunterricht.
Schriftlicher Ausbildungsvertrag
Sie erfolgt aufgrund eines schriftlichen Ausbildungsvertrages
.
Rechtliche Grundlagen der Ausbildung
Der Unterricht wird aufgrund der hierfür geltenden gesetzlichen Bestimmungen
und der auf ihnen beruhenden Rechtsverordnungen, namentlich der
Fahrschülerausbildungsordnung, erteilt.
Im Übrigen gelten die nachstehenden Bedingungen, die Bestandteile des
Ausbildungsvertrages sind.
Beendigung der Ausbildung
Die Ausbildung endet mit der bestandenen Fahrerlaubnisprüfung, in jedem Fall
nach Ablauf von sechs Monaten seit Abschluss des Ausbildungsvertrages.
Wird das Ausbildungsverhältnis nach Beendigung fortgesetzt, so sind für die
angebotenen Leistungen der Fahrschule die Entgelte der Fahrschule
maßgeblich, die durch den nach § 32FahrlG bestimmten Preisaushang zum
Zeitpunkt der Fortsetzung des Ausbildungsvertrages ausgewiesen sind.
Eignungsmängel des Fahrschülers
Stellt sich nach Abschluss des Ausbildungsvertrages heraus, dass der
Fahrschüler die notwendigen körperlichen oder geistigen Anforderungen für
den Erwerb der Fahrerlaubnis nicht erfüllt, so ist für die Leistungen der
Fahrschule Ziffer 6 anzuwenden.
2.Entgelte, Preisaushang
Die
im Ausbildungsvertrag zu vereinbarenden Entgelte haben den durch Aushang in
der Fahrschule bekannt gegebenen zu entsprechen.
3.Grundbetrag und Leistungen
a)
mit dem Grundbetrag werden
abgegolten:
Die allgemeinen Aufwendungen der Fahrschule sowie die Erteilung des
theoretischen Unterrichts und erforderliche Vorprüfungen bis zur ersten
theoretischen Prüfung.
Für die weitere Ausbildung im Falle des Nichtbestehens der theoretischen
Prüfung ist die Fahrschule berechtigt, den hierfür im Ausbildungsvertrag
vereinbarten Teilgrundbetrag zu berechnen, höchstens aber die Hälfte des
Grundbetrages der jeweiligen Klasse; die Erhebung eines Teilgrundbetrages
nach nicht bestandener praktischer Prüfung ist unzulässig.
Ist die Ausbildung 12 Monate nach Abschluss des Ausbildungsvertrages nicht
beendet, ist die Fahrschule berechtigt die Hälfte des Grundbetrages der
jeweiligen Klasse zu berechnen.
Entgelt für Fahrstunden und Leistungen
b)
Mit dem Entgelt für die
Fahr-stunde von 45 Minuten Dauer werden abgegolten:
Die Kosten für das Ausbildungsfahrzeug, einschließlich der
Fahrzeugversicherungen sowie die Erteilung des praktischen Fahrunterrichts.
Absage von Fahrstunden/Benachrichtigungsfrist
Kann der Fahrschüler eine vereinbarte Fahrstunde nicht einhalten, so ist die
Fahrschule unverzüglich zu verständigen. Werden vereinbarte Fahrstunden
nicht mindestens 2 Werktage vor dem vereinbarten Termin abgesagt, ist die
Fahrschule berechtigt, eine Ausfallentschädigung für vom Fahrschüler nicht
wahrgenommene Fahrstunden in Höhe des vollen Fahrstundenentgeltes zu
verlangen. Dem Fahrschüler bleibt der Nachweis vorbehalten, ein Schaden sei
nicht oder in wesentlich geringerer Höhe entstanden.
Entgelt für die Vorstellung zur Prüfung und Leistungen
c) Mit dem Entgelt für die
Vorstellung zur Prüfung werden abgegolten:
Die
theoretische und die praktische Prüfungsvorstellung einschließlich der
Prüfungsfahrt. Bei Wiederholungsprüfungen wird das Entgelt, wie im
Aus-bildungsvertrag vereinbart, erhoben.
4.Zahlungsbedingungen
Soweit nichts anderes vereinbart ist, werden der Grundbetrag bei Abschluss
des Ausbildungsvertrages, das Entgelt für die Fahrstunde vor Antritt
derselben, der Betrag für die Vorstellung zur Prüfung zusammen mit eventuell
verauslagten Verwaltungs- und Prüfungsgebühren spätestens 3 Werktage vor der
Prüfung fällig.
Leistungsverweigerung bei Nichtausgleich der Forderungen
Wird das Entgelt nicht zur Fälligkeit bezahlt, so kann die Fahrschule die
Fortsetzung der Ausbildung sowie die Anmeldung und Vorstellung zur Prüfung
bis zum Ausgleich der Forderungen verweigern.
Entgeltentrichtung bei Fortsetzung der Ausbildung
Das
Entgelt für eine eventuelle erforderliche weitere theoretische Ausbildung
(Ziffer 3a ) ist vor Beginn derselben zu entrichten.
5.Kündigung des Vertrages
Der Ausbildungsvertrag kann vom Fahrschüler jederzeit, von der Fahrschule
nur aus wichtigem Grund gekündigt werden:
Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn der Fahrschüler
a) trotz Aufforderung und
ohne triftigen Grund nicht innerhalb von 4 Wochen seit Vertragsabschluss mit
der Ausbildung beginnt oder er diese um mehr als 3 Monate ohne triftigen
Grund unterbricht,
b) den theoretischen oder den
praktischen Teil der Fahrerlaubnisprüfung nach jeweils zweimaliger
Wiederholung nicht bestanden hat,
c) wiederholt oder gröblich
gegen Weisungen oder Anordnungen des Fahrlehrers verstößt.
Textform der Kündigung
Eine Kündigung des Ausbildungsvertrages ist nur wirksam, wenn sie in
Textformerfolgt.
6.Entgelte bei Vertragskündigung
Wird der Ausbildungsvertrag gekündigt, so hat die
Fahrschule Anspruch auf das Entgelt für die erbrachten Fahrstunden und eine
etwa erfolgte Vorstellung zur Prüfung.
Kündigt die Fahrschule aus wichtigem Grund oder der
Fahrschüler, ohne durch ein vertragswidriges Verhalten der Fahrschule
veranlasst zu sein (siehe Ziff. 5), steht der Fahrschule folgendes Entgelt
zu: a)
1/5 des Grundbetrages, wenn die Kündigung nach Vertrags-schluss mit der
Fahrschule, aber vor Beginn der Ausbildung erfolgt;
b) 2/5 des Grundbetrages,
wenn die Kündigung nach Beginn der theoretischen Ausbildung, aber vor der
Absolvierung eines Drittels der für die beantragten Klassen vorgeschriebenen
theoretischen Mindestunterrichtseinheiten erfolgt;
c) 3/5 des Grundbetrages,
wenn die Kündigung nach der Absolvierung eines Drittels, aber vor dem
Abschluss von zwei Dritteln der für die beantragten Klassen vorgeschriebenen
theoretischen Mindestunterrichtseinheiten erfolgt;
d) 4/5 des Grundbetrages,
wenn die Kündigung nach der Absolvierung von zwei Dritteln der für die
beantragten Klassen vorgeschriebenen theoretischen
Mindestunterrichts-einheiten erfolgt, aber vor deren Abschluss;
e) der volle Grundbetrag,
wenn die Kündigung nach dem Abschluss der theoretischen Ausbildung erfolgt.
Dem Fahrschüler bleibt der Nachweis vorbehalten, dass
ein Entgelt oder ein Schaden in der jeweiligen Höhe nicht angefallen oder
nur geringer angefallen ist. Kündigt die Fahrschule ohne wichtigen Grund
oder der Fahrschüler, weil er hierzu durch ein vertragswidriges Verhalten
der Fahrschule veranlasst wurde, steht der Fahrschule der Grundbetrag nicht
zu. Eine Vorauszahlung ist zurückzuerstatten.
7.Einhaltung vereinbarter Termine
Fahrschule, Fahrlehrer und Fahrschüler haben dafür zu sorgen, dass
vereinbarte Fahrstunden pünktlich beginnen. Fahrstunden beginnen und enden
grundsätzlich an der Fahrschule. Wird auf Wunsch des Fahrschülers davon
abgewichen, wird die aufgewendete Fahrzeit zum Fahrstundensatz berechnet.
Hat der Fahrlehrer den verspäteten Beginn einer Fahrstunde zu vertreten oder
unterbricht er den praktischen Unterricht, so ist die ausgefallene
Ausbildungszeit nachzuholen oder gutzuschreiben.
Wartezeiten bei Verspätung
Verspätet sich der Fahrlehrer um mehr als 15 Minuten,
so braucht der Fahrschüler nicht länger zu warten. Hat der Fahrschüler den
verspäteten Beginn einer vereinbarten praktischen Ausbildung zu vertreten,
so geht die ausgefallene Ausbildungszeit zu seinen Lasten. Verspätet er sich
um mehr als 15 Minuten, braucht der Fahrlehrer nicht länger zu warten. Die
vereinbarte Ausbildungszeit gilt dann als ausgefallen (Ziffer 3b).
Ausfallentschädigung
Die Ausfallentschädigung für die vom Fahrschüler nicht
wahrgenommene Ausbildungszeit beträgt auch in diesem Falle die volle Höhe
des Fahrstundenentgelts.
8.Ausschluss vom Unterricht
Der Fahrschüler ist vom Unterricht auszuschließen:
a) Wenn er unter dem
Einfluss von Alkohol oder anderen berauschenden Mitteln steht;
b) Wenn anderweitig Zweifel
an seiner Fahrtüchtigkeit begründet sind.
Ausfallentschädigung
Der Fahrschüler hat in diesem Fall ebenfalls als
Ausfallentschädigung die volle Höhe des Fahrstundenentgelts zu entrichten.
9.Behandlung von Ausbildungsgerät und Fahrzeugen
Der Fahrschüler ist zur pfleglichen Behandlung der
Ausbildungsfahrzeuge, Lehrmodelle und des sonstigen Anschauungsmaterials
verpflichtet.
10.Bedienung und Inbetriebnahme von Lehrfahrzeugen
Ausbildungsfahrzeuge dürfen nur unter Aufsicht des
Fahrlehrers bedient oder in Betrieb gesetzt werden. Zuwiderhandlungen können
Strafverfolgungen und Schadenersatzpflicht zur Folge haben.
Besondere Pflichten des
Fahr-schülers bei der Kraftradausbildung
Geht bei der Kraftradausbildung oder -prüfung die Verbindung zwischen
Fahrschüler und Fahrlehrer verloren, so muss der Fahrschüler unverzüglich
(geeignete Stellen) anhalten, den Motor abstellen und auf den Fahrlehrer
warten. Erforderlichenfalls hat er die Fahrschule zu verständigen. Beim
Verlassen des Fahrzeugs hat er dieses ordnungsgemäß abzustellen und gegen
unbefugte Benutzung zu sichern.
11.Abschluss der Ausbildung
Die Fahrschule darf die Ausbildung erst abschließen,
wenn sie überzeugt ist, dass der Fahrschüler die nötigen Kenntnisse und
Fähigkeiten zum Führen eines Kraftfahrzeuges besitzt (§ 29FahrlG). Deshalb
entscheidet der Fahrlehrer nach pflichtgemäßem Ermessen über den Abschluss
der Ausbildung (§ 6 FahrschAusbO).
Anmeldung zur Prüfung
Die Anmeldung zur Fahrerlaubnisprüfung bedarf der
Zustimmung des Fahrschülers; sie ist für beide Teile verbindlich. Erscheint
der Fahrschüler nicht zum Prüfungstermin, ist er zur Bezahlung des Entgelts
für die Vor-stellung zur Prüfung und verauslagter oder anfallender Gebühren
verpflichtet.
12.Gerichtsstand Hat der
Fahrschüler keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland oder verlegt er nach
Vertragsabschluss seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort aus dem
Inland, oder ist der gewöhnliche Aufenthaltsort zum Zeitpunkt der
Klageerhebung nicht bekannt, so ist der Sitz der Fahrschule der
Gerichtsstand.
13.Hinweis Aus Gründen der
besseren Lesbarkeit wurde in diesem Text auf die gleichzeitige Verwendung
männlicher und weiblicher Sprachformen verzichtet. Sämtliche
Personenbezeichnungen gelten gleichermaßen für beiderlei Geschlechter.
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